Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Havitec Sortier GmbH Härdtnerstraße 2
78655 Dunningen Geschäftsführer: Dirk Richter und Adrian Haas
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Angebote, insbesondere für Verträge über Prüf-, Vermessungs- und Nachbearbeitungsdienste oder sonstige Dienst- und Werkvertragsleistungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit den Bestellern über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(5) Individualvereinbarungen zwischen uns und dem Besteller gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Die Auftragsunterlagen, wie insbesondere der Bestellschein, das Angebot, der E- Mail-Verlauf bzw. die Auftragsbestätigung sowie die Rechnung gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Vertragsschluss und Durchführung der Leistung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Beschreibungen unserer Leistungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung in Anspruch nehmen zu wollen. Wir können Bestellungen des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns annehmen, soweit der Besteller keine längere Annahmefrist bestimmt. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.
(3) Ein Vertragsschluss setzt eine schriftliche Vertragserklärung unsererseits voraus. Wir behalten uns jedoch vor, eine Bestellung des Bestellers durch die Ausführung der Leistung anzunehmen. Mündliche Abreden vor und nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.
(4) Inhalt, Beschaffenheit und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Vertrag.
(5) Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
(6) Wir bestimmen – nach Maßgabe des Vertrages – die Art und Weise der Leistungserbringung.
§ 3 Besondere Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Der Auftrag kann nur sachgerecht durchgeführt werden, wenn der Besteller uns umfassend über die Bedingungen informiert, unter denen unsere Leistung erbracht werden soll.
(2) Sind durch eine Verletzung der in Abs. 1 geregelten Pflicht die Leistung für die Zwecke des Bestellers ungeeignet, hat er trotzdem die volle Vergütung zu zahlen.
(3) Der Besteller benennt uns einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Vertragsdurchführung verbindliche Entscheidungen für den Besteller treffen kann. Dieser Ansprechpartner muss für den Austausch notwendiger Informationen verfügbar sein und an den erforderlichen Entscheidungen mitwirken. Notwendige Entscheidungen des Bestellers sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von beiden Parteien im Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
(4) Der Besteller stellt sicher, dass uns alle für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen, soweit diese nicht von uns bereitzustellen sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sorgt der Besteller für deren Aktualisierung. Wir dürfen, sofern wir nichts Gegenteiliges erkennen oder erkennen müssen, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen und Informationen ausgehen.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Wir räumen dem Besteller das nicht exklusive und nur mit unserer Zustimmung übertragbare, unwiderrufliche Nutzungsrecht an den verkörperten Leistungsergebnissen ein, soweit der vertragsgemäße Zweck und der Einsatzbereich durch den Besteller gewahrt bleiben. Dies gilt auch für Zwischenergebnisse, Unterlagen und Hilfsmittel. Wir dürfen die Ergebnisse anderweitig verwenden, soweit nicht gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen wird.
(2) Soweit schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse jeder Art (z.B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster etc.) im Rahmen der zu erbringenden Leistung entstehen, stehen sie uns zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit unserer Mitarbeiter begründet wurden. In diesem Fall räumen wir dem Besteller hieran ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives und nur mit unserer Zustimmung übertragbares Nutzungsrecht ein.
§ 5 Laufzeit
(1) Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf das erste Kalendervierteljahr nach Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Vertrages ggf. nebst Leistungsschein ab Lager. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von zurzeit 19 %.
(3) Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auftragnehmerin ist überdies berechtigt, für erbrachte Teilleistungen oder bei Mietverhältnissen nach Teilzeitabschnitten Abschlagsrechnungen zu stellen.
(4) Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, die infolge des Verzugs des Bestellers entstanden sind, bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt (siehe hierzu Ziffer 10).
(6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Anlieferungsverzögerungen der Vorlieferanten, sonstige Störungen in der Lieferkette, Rohstoffknappheit, Streik, rechtmäßige Aussperrung und höhere Gewalt wie etwa Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Angriffe, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verbote/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel, fehlende Transportmöglichkeiten etc.) nicht einhalten können, werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers ist unverzüglich zu erstatten. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 8 Leistungsstörungen und Verjährung
(1) Wird die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir dies zu vertreten (Leistungsstörung), so sind wir verpflichtet, die Leistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Besteller innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.
(2) Haben wir eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt uns die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Besteller gesetzten Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Im Fall einer Kündigung haben wir Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
(4) Haben wir eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, werden wir dem Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Besteller dieses Angebot an, können wir den damit verbundenen Aufwand und die nachgewiesenen Kosten geltend machen.
(5) Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Leistung übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.
(6) Nachbesserung oder Ersatzlieferung von uns erfolgen grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklichen erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährung.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
(8) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, insbesondere unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(9) Für etwaige über die vorstehenden Ziffern hinausgehenden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die Ware bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und jede diesbezügliche Beanstandung auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls gelten Menge, Gewicht und Verpackung als vertragsgemäß. Der Besteller hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware eine stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen und hierfür die Verpackung (Kartons, Schachteln, Folie etc.) zu öffnen. Diese Ziffer gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
(2) Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
(3) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und nicht vorbehalten wurden.
(4) Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns, unsere Zulieferer oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen, sowohl aus technischer als auch kaufmännischer Sicht, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten oder in irgendeiner Weise selbst zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der rechtlichen Beziehung für einen unbefristeten Zeitraum fort. An sämtlichen Informationen, die dem Besteller während der rechtlichen Beziehung zugänglich gemacht werden, behalten wir uns sämtliche Rechte aus dem industriellen Eigentum und anderen geistigen Rechts betreffenden Rechten vor.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien ist unser Werkssitz in 78655 Dunningen.
(2) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 78655 Dunningen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Bei gesetzlich unzulässigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. abgeschlossenen Verträgen, gelten auch ohne weitere Vereinbarung und Zustimmung der Parteien die zulässigen gesetzlichen Bestimmungen, die den unzulässigen Vereinbarungen am nächsten kommen.